Die Hauptsatzung des TC Tailfingen

Satzung des TC Tailfingen e.V.
Der Tennisclub Tailfingen wurde am 03.10.1933 gegründet. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister unter VR 214 beim Amtsgericht in Albstadt.

Der Verein hat folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Tennis Club Tailfingen e. V. Der Verein hat
seinen Sitz in Albstadt-Tailfingen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Es werden interne Turniere, Turniere mit auswärtigen Vereinen sowie allgemeine Turniere veranstaltet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden auf Antrag ersetzt.

Der Ausschuss des Vereins (vgl. § 6 der Satzung) kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG (z.B. Ehrenamtspauschale) beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Ehrenmitgliedern, aktiven und passiven und jugendlichen Mitgliedern.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung wird durch den Ausschuss
beschlossen und ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben. Sie haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Aktive Mitglieder können Damen und Herren im Alter von mindestens 18 Jahren werden, die sich tennissportlich betätigen wollen. Für passive
Mitglieder gelten die für die aktiven Mitglieder geltenden Bestimmungen.

Jugendliche können mit Genehmigung ihres Erziehungsberechtigten in die Jugendabteilung und mit Vollendung des 18. Lebensjahres als aktive oder passive Mitglieder aufgenommen werden. Als auswärtiges Mitglied kann aufgenommen werden, wer nicht in Tailfingen oder nächster Umgebung wohnt und aus Freundschaft zum
Tennis-Club Mitglied werden will.

Die Mitgliedschaft steht jeder unbescholtenen Person offen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Ausschließung wegen vereinsschädigendem Verhalten
c) wenn ein Mitglied den Vereinsbeitrag 2 Jahre nicht bezahlt
d) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erteilt werden.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 5 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die beiden Stellvertreter des Vorstandes verpflichtet, von ihrem Vertretungs- und Geschäftsführungsrecht nur im Falle der
Verhinderung des Vorstandes Gebrauch zu machen.
Der Vorstand und seine beiden Stellvertreter, der Geschäftsführer und sein Stellvertreter, der Kassier, der Spielwart und sein Stellvertreter, der Jugendspielwart
sowie die Beisitzer, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet einer von ihnen aus oder ist er dauernd an der Ausübung seiner Pflichten verhindert, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 6 Ausschuss
Dem Ausschuss gehören an:
a) der Vorstand als Vorsitzender und seine beiden Stellvertreter
b) der Geschäftsführer und sein Stellvertreter
c) der Kassier
d) der Spielwart und sein Stellvertreter
e) der Jugendspielwart
f) ein oder mehrere Beisitzer, von denen ein Beisitzer passives Mitglied sein soll.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorstandes und seiner beiden Stellvertreter, anwesend sind.

§ 7 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt alle laufenden Geschäft entweder selbständig oder auf Anweisung des Vorstandes. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses und der
Mitgliederversammlung. Die Einladungen hierzu können schriftlich oder mündlich erfolgen.

In seiner Eigenschaft als Schriftführer ist der Geschäftsführer über jede Verhandlung des Ausschusses ein Protokoll aufzunehmen und die gefassten Beschlüsse
aufzuzeichnen. Die Protokolle werden von ihm und dem Vorstand unterschrieben.

§ 8 Kassier
Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erteilt Quittungen über geleistete Zahlungen. Er hat der Mitgliederversammlung den jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Für alle vermögensrechtlichen Verfügungen ist die Genehmigung des Vorstands, in wichtigen Fällen der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 9 Spielwart
Der Spielwart stellt zu Beginn der Spielsaison eine Spiel- und Platzordnung auf, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Sie ist für alle Mitglieder verbindlich.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt ordnungsgemäß jeweils nach Schluss eines Geschäftsjahres zusammen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Berufung durch den Vorstand einberufen werden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) der Jahresbericht
b) der Rechnungsbericht des Kassiers und der Bericht des
Prüfungsausschusses
c) der Bericht des Geschäftsführers
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über vorgeschlagene Änderungen der Satzung
f) sonstige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und eines Stellvertreters

h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das neue Geschäftsjahr.

§ 11 Rechnungsprüfung
Der Rechnungsbericht des Kassiers wird durch einen aus zwei Vereinsmitgliedern bestehenden Ausschuss geprüft.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im “Schwarzwälder Boten“ und im “Zollern-Alb-Kurier“, alternativ in Textform durch Zusendung von
unterschriftslosen Rundschreiben oder per E-Mail.
Der Fristlauf beginnt mit Veröffentlichung bzw. Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie in der o. a. örtlichen Presse veröffentlicht oder an die letzte bekannte Wohn- oder E-Mailadresse versandt wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung in Schriftform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Anträge stellen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Sie können aber beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder deren Dringlichkeit anerkennen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstandes oder zur Auflösung des Vereins, die nicht schon mit der
Einladung zugegangen sind. Diese können erst in der darauffolgenden oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13 Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung im Ausschuss und in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstands. Der Vorstand bestimmt die Art der Abstimmung. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Zuruf. Stimmzettel sind erforderlich, wenn der Wahl durch Zuruf seitens eines Mitglieds widersprochen wird. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ratenzahlungen sind gestattet, der volle Mitgliedsbeitrag muss aber bis spätestens 1. Oktober des Geschäftsjahres bezahlt sein.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds kann in besonderen Fällen von der Einforderung rückständiger Beträge ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 15 Mitglied im WLSB
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände (Württ. Tennis-Bund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und -ordnungen des WLSB und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der Ausschussmitglieder und von 3/4 aller in einer einzuberufenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung durch das Finanzamt der Stadt Albstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Online-Mitgliederversammlungen und schriftliche
Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand i.S.d. § 26 BGB nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(2) Der Vorstand kann in einer “Geschäftsordnung für Online-
Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solcher Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. durch Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die “Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand (Ausschuss?) zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 18 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht-automatisierter Form.

Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik “Datenschutz-Ordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

Datenschutzverordnung des TC Tailfingen

  1. Der TC Tailfingen verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein
  2. Die in Absatz 1 genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a DSGVO.
  3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung sind die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier (Interne Daten) und der Sportwart (Datenübermittlung zu den Verbänden)
  4. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Vereinsatzung genannten Zwecke und Aufgaben des TC Tailfingen verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzugs, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragraphen erwähnt.
  5.  Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Tennis-Bundes übermittelt der Verein personenbezogene Daten (z.B. Name u. Kontaktdaten) des Vereinsvorstandes und der Vereinsmitglieder. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen, Berechtigungen und Lizenzen.
  6. Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Vereinsveranstaltungen) veröffentlicht der Verein Fotos von Veranstaltungen sowie Berichte darüber mit Ergebnissen und Ereignissen im Internet (z.B. auf seiner Homepage oder bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Berichten womöglich an Print- u. Online-Zeitungen. Bilder werden auch im TCT Matchball veröffentlich. Sollte dies nicht gewünscht sein – ist dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen (Spieler u. Zuschauer) werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen veröffentlicht/übermittelt. Es ist jedoch in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- u. Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlich/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- u. Familienname sowie Verein, Mannschaftszugehörigkeit und Altersklasse. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Art. 6 Abs. 1 b DSGVO. Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlich/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Personen (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO).
  7. Mitgliederlisten werden in Textform oder als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
  8. Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren weitergegeben. Eine darüber hinaus gehende Veröffentlichung der Listen bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer.
  9. Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfrist dem entgegenstehen.
  10. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 15 – 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in Abs. 3 genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
  11. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in Abs. 3 genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtsmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  12. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o.g. Personen aus dem Verein hinaus.